Satzung



Satzung des „Krakower Seenland Tourismus“ e.V.

(in der Ausfertigung, welche am 20.11.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossenen wurde)

§1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Krakower Seenland Tourismus“ e.V. und hat seinen Sitz in Krakow am See. Im weiteren Satzungstext wird die Kurzbezeichnung „Tourismusverein“verwendet. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow unter der Nummer VR 178 eingetragen.

Der Vereinsvorstand ist unter krakowerseenlandtourismusev@t-online.de erreichbar. Der Verein informiert die Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig unter www.krakower-seenland-tourismus.de über die Vereinsarbeit.

§2  Allgemeine Aufgaben

Aufgabe des Vereins ist es, den regionalen Tourismus zu fördern und zu mehren. Er soll dies erreichen durch

  1. die Wahrnehmung der Interessen des regionalen Tourismus gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen,
  2. die Koordinierung der touristischen Leistungsträger
  3. die Durchführung der regionalen Tourismuswerbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit
  4. die Mitwirkung bei Entscheidungen zu regionalen Infrastruktur
  5. die Aufklärung der örtlichen Bevölkerung über die Erfordernisse und die Bedeutung des Tourismus,
  6. Förderung touristischer Bildungsaufgaben

§3  Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen, Gemeinden und Institutionen werden,sofern sie die Satzung anerkennen.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.
  5. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

§4  Sonstige Mitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§5  Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§6  Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.   

§7  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied, mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
    Bei Dringlichkeitssitzungen kann die Ladungsfrist auf 1 Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den §9 und §10 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt  der Antrag als abgelehnt.
  3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.  
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich folgende Punkte enthalten:
  • Jahresbericht 
  • Kassenbericht
  • Entlastung des Vorstandes

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird umgehend auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

§8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister sowie einem Vertreter der Stadt Krakow am See, wenn die Stadt ordentliches Mitglied des Vereins ist.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. 
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Die Stadt Krakow am See wird durch ihren Bürgermeister vertreten. Der Vorstand amtiert nach Ablauf seiner Amtszeit solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist: die Wiederwahl ist zulässig. 
  4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein     Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder erhalten das                       Protokoll innerhalb einer Woche. Das unterzeichnete Original ist bei der folgendem Vorstandssitzung dem Vorsitzenden zu         übergeben.
  6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  •  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
  •  Aufstellung des Marketingplans
  •  Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung 
  •  Verwaltung des Vereinsvermögens
  •  Einsetzung von Ausschüssen

§9  Die Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen           übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Vereins ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

 §10  Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
  2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

§11  Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§12  Die Beitragsordnung

  1. Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
  2. In der Beitragsordnung sind die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

 §13  Änderung der Satzung

  1.  Änderungen der Satzung erfordern mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den bisherigen Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
  • über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor             Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§14  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit                        Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Krakow am See , die es im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden muss.

§15  Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Krakow am See, den 26.11.2014


Christoph Hübener

Vorsitzender

Krakower Seenland Tourismus e.V.
Neu Sammit Nr. 3
18292 Krakow am See
Tel.: 03843 219019
Fax: 03843 219018
krakowerseenlandtourismusev@t-online.de